Die meisten Menschen halten sich für intelligent genug, um auf Betrüger nicht hereinzufallen. Bei genauerer Betrachtung ist es in der Realität aber leider anders. In den Medien findet man täglich neue Beweise für erfolgreiche Betrugsdelikte. Wenn dann die Betrüger ertappt worden sind, dann ist bei ihnen selten ein Unrechtsbewusstsein erkennbar. Bei Betrugsdelikten ist es aber in der Regel so, dass einerseits ein Betrüger tätig wird und andererseits ein gutgläubiger Betrogener bei der Aktion beteiligt ist und sich betrügen lässt. Dabei werden die  Betrogenen im Allgemeinen nicht über die gesetzeswidrigen Tätigkeiten informiert und ihnen stattdessen Vorteile vorgegaukelt.  

Nicht viel anders ist es in der Ästhetischen Medizin. Menschen, welche ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre Ausstrahlung wunschgemäss anpassen möchten, sind auf der Suche nach einer Optimierung. Von diesem Wunsch lebt schon seit Jahrzehnten die gesamte Kosmetikindustrie. Leider ist es aber so, dass die vielen, teils blumigen Erfolgsversprechungen kosmetischer Produkte sich lediglich als Werbemassnahme herausstellen. 

Behandlungen in Kosmetikstudios sind vielfach der nächste Schritt, um die unabwendbaren Alterungserscheinungen zu kaschieren oder zu minimieren. Die in den Kosmetikstudios angebotenen Produkte sind nicht unbedingt besser, als jene von einem Drogeriemarkt. Einige Kosmetikerinnen sind der Ansicht, dass sie diesen Kunden, welche sich in einem emotionalen  Abhängigkeitsverhältnis befinden, Behandlungsmethoden anbieten dürfen, welche ihnen gesetzlich nicht erlaubt sind. 

Die Gesetzeslage ist eindeutig: Kosmetikerinnen, Scharlatane, Quacksalber, Kurpfuscher und alle sonstigen selbst ernannten Experten dürfen keine Faltenunterspritzungen und weitere minimal-invasive Behandlungen durchführen. Wenn sie es dennoch tun, nennt man das BETRUG und vorsätzliche Körperverletzung.

Betrug (Schweiz)

Art. 146 (Randtitel: Betrug)

  1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
  3. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Zitat aus Wikipedia 

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