Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox® gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten

Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox® im Gesicht boomt, nicht bloss bei älteren, sondern schon bei jungen Personen. Solche Injektionen werden vermehrt in Kosmetikstudios durchgeführt mit teilweise verheerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In der Folge werden Ärztinnen und Ärzte zunehmend mit gravierenden Komplikationen wie Infekte, Hautinfarkte bis hin zu Erblindungen durch nicht fachgerechtes Spritzen konfrontiert.

Die Behandlung der Folgekosten geht dann zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und muss von der Solidargemeinschaft der Prämienzahlenden finanziert werden.

Solche Injektionen sind nicht einfach kosmetische Behandlungen, weil sie einen Eingriff in den Körper darstellen und ein fundiertes medizinisches Wissen voraussetzen. Der Filler wird mittels Nadel oder Mikrokanüle entweder in die Haut oder durch das Fett- und Muskelgewebe hindurch in mittlere oder auch tiefere Gewebeschichten eingebracht. In diesem Zusammenhang muss der Injektor den Aufbau der Hautschichten, den regulären und atypischen Verlauf der Blutgefässe sowie die Anatomie der Fettgewebskompartimente, der verschiedenen Gesichtsmuskeln sowie auch Wechselwirkungen beim Vorliegen von Hautkrankheiten kennen.

Faltenspritzen, Lippenvergrösserungen usw. werden indes von Kosmetikerinnen und anderen nicht medizinisch ausgebildeten Personen durchgeführt. Dies, obwohl Swissmedic das Spritzen von Substanzen, die länger als 30 Tage im Körper verweilen, dieser Berufsgruppe in einem Merkblatt verbietet. Abgesehen davon, dass 30 Tage keine Referenz ist für Gesundheitsschäden, werden - gemäss Fachpersonen - auf dem Schweizer Markt keine Hyaluronsäure-Produkte angeboten, welche weniger als 30 Tage im Körper verbleiben, wie es in der von Swissmedic vorgeschriebenen Produktebeschreibung festgehalten ist. Diese Produkte werden folglich von medizinisch nicht ausgebildeten Personen vorschriftswidrig appliziert. Solch risikobehaftete Behandlungen dürfen ausschliesslich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.

Zitat aus:  https://www.parlament.ch/

 

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